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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von Fördestapler

1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“ genannt) gelten für alle Angebote und Verträge über Lieferungen, die wir als Verkäufer an einen Käufer erbringen.

1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; von diesen Verkaufsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, es liegt unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn wir in Kenntnis von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten unsere Verkaufsbedingungen.

1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferverträge an denselben Käufer als Rahmenvereinbarung, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

1.4 Vorrangig vor diesen Verkaufsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind, wie zum Beispiel Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen, bedürfen der Schriftform.

2 Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes angegeben, sind unsere Angebote unverbindlich. Eine vom Käufer erteilte Bestellung gilt als rechtsverbindliches Angebot; falls die Bestellung nichts Abweichendes vorsieht, können wir diesen Antrag auf Abschluss eines Vertrages innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann nach unserer Wahl entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Auslieferung der Kaufsache an den Käufer erklärt werden.

2.2 An solchen dem Käufer im Zusammenhang mit dem Angebot übermittelten Unterlagen, wie z. B. Spezifikationen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsrechte vor; gleiches gilt auch für unsere Urheberrechte, soweit Urheberrechtsfähigkeit gegeben ist; ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung dürfen solche Unterlagen vom Käufer an Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Zwecke gemäß unserem Angebot zu benutzen; falls kein Kaufvertrag zustande kommt, sind sie uns auf jederzeit mögliche schriftliche Anforderung zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, ergänzend gelten die Regelungen gemäß Ziffer 11. dieser Verkaufsbedingungen.

3 Kaufpreis und Zahlungsbedingungen

3.1 Falls nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Werk“ unter Ausschluss der Verpackungskosten, die gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Kaufpreise verstehen sich stets zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

3.2 Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf der vorherigen ausdrücklichen Vereinbarung.

3.3 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer gemäß § 310 Abs. 1 BGB, hat der Käufer ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.

3.4 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen entsprechende Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

4 Lieferzeit und Lieferverzug

4.1 Die Lieferzeit ist von uns eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Kaufgegenstand unser Werk oder das Herstellerwerk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt haben.

4.2 Wir sind zur vorzeitigen und auch zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Käufer zumutbar ist.

4.3 Können wir die Lieferzeit wegen höherer Gewalt, wegen Arbeitskämpfen oder wegen sonstiger Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und für uns nicht erkennbar waren, nicht einhalten, so verlängert sich die Lieferzeit automatisch um eine angemessene Frist. Sowohl über den Eintritt eines solchen Ereignisses als auch üb er deren Wegfall werden wir den Käufer unverzüglich informieren.

4.4 Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist unsere ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten bzw. durch den Hersteller des Liefergegenstandes. Wir werden den Käufer unverzüglich entsprechend informieren, wenn Umstände eintreten oder für uns erkennbar werden, aus den sich er gibt, dass aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen oder rechtzeitigen Selbstbelieferung die Einhaltung der mit dem Käufer vereinbarten Lieferzeit gefährdet sein könnte. In diesem Fall werden wir den Käufer aktiv und regelmäßig auf dem Laufenden halten.

4.5 Entsteht dem Käufer wegen einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so ist der Käufer berechtigt, einen pauschalierten Entschädigungsbetrag zu beanspruchen. Dieser Pauschalbetrag beträgt bei leichter Fahrlässigkeit für jede volle Woche der Überschreitung des mit dem Käufer vereinbarten Liefertermins 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Vergütungsbetrages des Liefergegenstandes, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig an den Käufer geliefert worden ist. Unbeschadet dessen steht dem Käufer das Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften ungekürzt zu. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug ergeben sich jedoch ausschließlich nur nach Ziff. 7 dieser Verkaufsbedingungen.

5 Gefahrenübergang

5.1 Ist der Käufer Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so erfolgt, falls im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, unsere Lieferung „ab Werk“; dies ist auch für den Gefahrübergang maßgeblich und zwar auch dann, falls wir ggf. noch zusätzliche Leistungen, wie z. B. den Transport oder die Versandkosten übernehmen. Bei einem vereinbarten Versendungskauf geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über.

5.2 Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.

6 Mängel und Mängelhaftung

6.1 Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Ware gelten diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserem Angebot und unserer Auftragsbestätigung genannt sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich mit dem Käufer vereinbart haben. Sämtliche Angaben hinsichtlich der Beschaffenheit der Liefergegenstände und der Art der Ausführung unserer Leistungen in unseren Prospekten, Katalogen oder in unserem vor dem Angebot liegenden Schriftverkehr sowie auf Datenblättern gelten nur annähernd, soweit sie in unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Dies gilt auch für Fotos, Zeichnungen und sonstige Abbildungen. Leistungsangaben beziehen sich auf einen Betrieb bei Lufttemperatur von +20° Celsius, ebenem Betonfußboden und trockenen Einsatzbedingungen. Abweichungen vo n angegebenen Geschwindigkeiten sind auch bei den vorstehenden Einsatzbedingungen im Bereich üblicher Toleranzen zulässig.

6.2 Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder einen Dritten (z. B. des Herstellers des Liefergegenstandes) stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Liefergegenstandes dar.

6.3 Eine Garantie im Rechtssinne für unsere Liefergegenstände und/oder unsere Leistungen geben wir grundsätzlich nicht. Eine Garantie liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet ist.

6.4 Handelt es sich bei dem Käufer um ein Unternehmen oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, hat er den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat der Käufer uns unverzüglich, jedoch spätestens binnen 8 Kalender anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel hat der Käufer uns unverzüglich, jedoch spätestens binnen 8 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Absendung der Anzeige genügt zur Wahrung der in den vorstehenden Sätzen 2 und 3 genannten Fristen.

6.5 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, werden alle nachweislich bereits bei Gefahrübergang mit Sachmängeln behafteten Teile des Liefergegenstandes nach unserer Wahl entweder nachgebessert oder neu geliefert (Nacherfüllung). Dem gegenüber verbleibt das Wahlrecht jedoch beim Käufer, falls er Verbraucher im rechtlichen Sinne ist. Der Käufer hat uns eine angemessene Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen.

6.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer berechtigt, zu den anderen gesetzlichen Mängelansprüchen überzugehen. Ein Rücktrittsrecht wegen unerheblicher Mängel steht dem Käufer nicht zu. Im Übrigen gelten die die besonderen Bestimmungen unter Ziffer 7. dieser Verkaufsbedingungen.

6.7 Sind von mehreren verkauften Liefergegenständen nur einzelne mangelhaft, beschränkt sich das etwaige Rücktrittsrecht des Käufers auf die mangelhaften Liefergegenstände, es sei denn, dass dies dem Käufer nicht zumutbar ist. Zahlungen darf der Käufer nur in einem Umfang zurückerhalten, der im Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln angemessen ist.

6.8 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so sind vom Käufer eventuelle Transportschäden dem Spediteur oder Frachtführer unverzüglich anzuzeigen; für ihn gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp).

6.9 Für sämtliche Folgen aus den nachstehenden Umständen stehen wir nicht ein: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere Überlastung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, Verschleiß bzw. gebrauchstypische Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unterbliebene bzw. nicht den Vorschriften oder unseren Betriebsanleitungen entsprechende Wartung, ungeeignete Betriebsmittel und Ersatzteile, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder physikalische Einflüsse, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Defekt nicht auf dem Verhalten des Käufers oder eines Dritten beruht.

6.10 Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Dies gilt entsprechend bei einer etwaigen mangelhaften Bedienungsanleitung.

7 Sonstige Haftung

7.1 Für Schäden, die am Gegenstand der Lieferung selbst nicht entstanden sind, haften wir, gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen, nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, bei schuldhafter Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit, falls wir eine Garantiezusage erteilt haben und falls wir nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften sollten. Außerdem haften wir bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzten Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche uns gegenüber sind ausgeschlossen.

8 Verjährung

8.1 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so verjähren die Ansprüche des Käufers in 12 Monaten. Erbringen wir jedoch Arbeiten für den Käufer an einem Bauwerk, so gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch in den Fällen eventueller Ansprüche des Käufers gemäß Ziffer 7. dieser Verkaufsbedingungen.

8.2 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher, so gelten für seine eventuellen Ansprüche die gesetzlichen Fristen.

9 Schutzrechte Dritter

9.1 Wir werden den Liefergegenstand im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten (z. B. Patente, Urheberrechte) – nachfolgend „Schutzrechte“ genannt – erbringen. Für den Fall, dass Dritte berechtigte Ansprüche aus Schutzrechten gegen den Liefergegenstand oder Teile davon erheben, werden wir nach unserer Wahl zunächst auf unsere Kosten für den betreffenden Liefergegenstand entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder diesen so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Käufers, durch eine für uns nicht vorhersehbare Anwendung- oder Einsatzmöglichkeit oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird und dadurch eine eventuelle Schutzrechtsverletzung entstanden ist.

9.2 Der Käufer ist verpflichtet, uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich zu informieren. Er darf Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Abwehrmaßnahmen oder Vergleichs-verhandlungen sind ausschließlich uns vorbehalten.

9.3 Im Fall eines Verstoßes gegen Schutzrechte Dritter gelten im Übrigen die Regelungen der Ziffern 6 und 7 dieser Verkaufsbedingungen entsprechend.

10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das alleinige Eigentum an allen Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Ansprüche vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.

10.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und angemessen gegen übliche Risiken (Diebstahl, Feuer, Wasser, etc.) zu versichern. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der gelieferten Vorbehaltswaren im Ganzen oder in Teilen ist für die Dauer des Eigentumsvorbehalts nicht gestattet. Der Käufer verpflichtet sich für den Fall, dass wir die Liefergegenstände nicht an den Käufer selbst, sondern an einen Dritten liefern, diesen Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt und die Unzulässigkeit von Verpfändungen und Sicherungsübereignungen ausdrücklich hinzuweisen.

10.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werk oder Werklieferungsverträgen, Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlust der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware hat der Käufer sich gegenüber seinen Abnehmern bzw. Kunden das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Der Käufer ist nicht zum Weiterverkauf der Ware an Dritte berechtigt, wenn die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf einem Abtretungsverbot unterliegt.

10.4 Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Der Käufer hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Tritt der Käufer die Forderungen aus dem Weiterverkauf im Rahmen eines echten Factorings ab, hat der Käufer uns dies anzuzeigen. Der Käufer tritt die für die Abtretung erlangte Zahlungsforderung gegen den Faktor bereits jetzt in Höhe der zu sichernden Forderung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Werden die hiermit an uns abgetretenen Forderungen in ein Kontokorrent eingestellt, so tritt der Käufer hiermit an uns einen etwaigen positiven Saldo des Kontokorrents bis zur Höhe der uns zustehenden Forderung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

10.5 Gerät der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist in Besitz zu nehmen. Befindet sich die Vorbehaltsware im Besitz eines Dritten, ist der Käufer auf unser erstes Anfordern verpflichtet, uns den Aufenthaltsort der Vorbehaltsware mitzuteilen und ist damit einverstanden, dass wir die Vorbehaltsware auch in diesem Fall in Besitz nehmen. Von den hier genannten Rechten werden wir nur Gebrauch machen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. 10.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als zehn Prozent, werden wir auf schriftlichen Wunsch des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl an den Käufer freigeben.

11 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

11.1 Der Käufer ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Unterlagen und Informationen, wie zum Beispiel Spezifikationen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Dokumente und Informationen strikt geheim zu halten; gleiches gilt auch für alle unserer sonstigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die wir dem Käufer zur Kenntnis bringen. Dritten dürfen sie nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen bzw. sonstige darin enthaltene Informationen allgemein bekannt geworden sind, spätestens jedoch nach Ablauf von 10 Jahren seit Ablieferung des Liefergegenstandes.

11.2 Der Käufer ist verpflichtet, die den mit uns geschlossenen Vertrag betreffenden und alle mit seiner Abwicklung zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis zu behandeln. Der Käufer ist außerdem verpflichtet, auch über die Geschäftsverbindung mit uns Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.