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Allgemeine Reparatur und Montagebedingungen von Fördestapler

§ 1 Allgemeines

(1)Diese Bedingungen gelten für Instandsetzungsarbeiten(Reparaturen), Montagearbeiten, Inspektionen und sonstige Dienstleistungen durch Fördestapler. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Reparatur und Montagebedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers/Auftraggebers erkennt Fördestapler nicht an, es sei denn, Fördestapler hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

(2) Die Annahme der Aufträge des Bestellers bedarf keiner schriftlichern Bestätigung durch Fördestapler Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

(3) Soweit die nachfolgenden Bedingungen keine Sonderregelungen enthalten, gelten sinngemäß unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen.

§ 2 Nebenpflichten

(1) Der Besteller ist verpflichtet, Fördestapler über mögliche Ursachen und Defekte an dem Gerät zu informieren b.z.w. Gerät bemerkbar gemacht haben, sofern dies für die Durchführung der Reparatur von Bedeutung ist.

(2) Der Besteller hat unser Personal bei der Durchführung der Arbeit auf seine Kosten im erforderlichen Umfang zu unterstützen und vertraglich erforderliche Hilfeleistung zu erbringen, wie etwa durch die Bereitstellung von Arbeitsgerät, Materialien, Gestellung von Elektrizität etc.

(3) Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an seiner Stelle auf seine Kosten vorzunehmen.

(4) Für die von Fördestapler entsandten Monteure besteht für den Besteller eine Fürsorgepflicht; ebenso besteht für ihn eine Obhutspflicht für die Kundendienstwagen, Arbeitsgerätschaften und Arbeitsmaterialien von Fördestapler.

(5) Mit der Übertragung des Reparaturauftrages, gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen insoweit als erteilt, als dies den Umständen nach erforderlich und angemessen ist.

(6) Im Austauschverfahren ersetzte Teile werden unser Eigentum.

(7) Kann eine Reparatur aus von uns nicht vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, sind von uns erbrachte Leistungen sowie entstandener Aufwand durch den Besteller auszugleichen.(8) Wurde das Produkt nicht von Fördestapler geliefert, stellt der Besteller uns Fördestapler von allen Ansprüchen Dritter frei.

§ 3 Vergütung

(1) Arbeits,-Reise- und Wartestunden der Monteure werden mit dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen und Sätzen zur Anrechnung gebracht. Folgende Zuschläge für Arbeits- und Reisezeit sowie Pauschalen werden berechnet: An Werktagen ab 17-18.30 Uhr 25% , an Werktagen von 18:30-7:30 Uhr und an Samstagen 50% und an Sonn -und Feiertagen 100%. Bei externen Montagearbeiten ist der Besteller/Auftragnehmer verpflichtet, die geltenden Kilometersätze für die An- und Abfahrt der Mitarbeiter zu ersetzen. Sonstige Kosten und Spesen, die im Zusammenhang mit der Reparatur anfallen, werden gesondert nach Aufwand berechnet. Reise- und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(3) Bei Instandsetzungen in unsere Werkstatt oder im Herstellerwerk wird auf Wunsch des Bestellers ein Kostenvoranschlag erstellt. Sämtliche Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlags durch Fördestapler um bis zu 15% ist ohne vorherige Benachrichtigung des Bestellers zulässig, wenn sich bei Durchführung des Auftrages die Ausführungen zusätzlicher Arbeiten oder Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig erweist. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, seies wegen Überschreitung des Kostenvoranschlags oder aus sonstigen Gründen, hat er die bis dahin angefallen Arbeiten und Kosten einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile zu bezahlen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Mit der Beendigung oder Abnahme der Arbeiten von Fördestapler, spätestens jedoch am Tag des Zugangs der Rechnung ist der Rechnungsbetrag fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.

(2) Fördestapler ist berechtigt, im Falle des Verzuges des Bestellers Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8% über dem Basiszinssatz zu berechnen, sofern Fördestapler nicht einen höheren Zinssatz oder der Besteller einen niedrigeren Zinssatz nachweist.

(3) Der Besteller ist zur Aufrechnung nur befugt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.

§ 5 Reparaturfrist

(1) Die von Fördestapler genannten Termine für den Beginn einer Tätigkeit nach diesen Bedingungen sind unverbindlich.

(2) Nur schriftlich von uns bestätigte Reparaturfristen sind verbindlich. Die Frist für die Durchführung von Arbeiten verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik uns Aussperrung und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von Fördestapler liegen, gleichgültig ob sie bei diesem oder seinen Unterlieferanten eintreten, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung von Teilen, Roh- oder Baustoffen, oder anderer von Fördestapler nicht verschuldeter Verzögerungen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Durchführung der Arbeiten von erheblichem Einfluss sind. Derartige Hindernisse sind auch dann nicht von Fördestapler zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Beginn und Ende eines solchen Hindernisses werden dem Besteller mitgeteilt.

§ 6 Abnahme

(1) Unsere Leistungen nach diesen Bedingungen gelten 1 Woche nach Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen, es sei denn, der Besteller rügt schriftlich innerhalb dieses Zeitraums bestehende wesentliche Mängel.

(2) zur Abnahmeverweigerung ist der Besteller nur berechtigt, sofern der Mangel den gewöhnlichen und/oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch des Werkes und/oder dessen Wert aufhebt oder erheblich mindert. Sofern das Werk nicht mit Mängeln behaftet ist, die nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigen, hat die Abnahme unter dem Vorbehalt der Mängelbeseitigung zu erfolgen

(3) Abnahmeverweigerung, Widersprüche gegen die Abnahme oder Vorbehalte gegen die Abnahme müssen unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten mangels erfolgen.

(4) Erfolgt die Abnahme/Abholung nicht fristrecht, so ist Fördestapler berechtigt, dem Auftraggeber Lager/Aufbewahrungskosten zu berechnen. Die Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Bestellers.

§7 Gefahrtragung, Transport

(1) Der Hin- und Rücktransport des Auftraggegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder Beschädigung auf dem Transport trägt.

(2) Versendet Fördestapler auf Wunsch des Bestellers den Auftragsgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort ( die Werkstatt von Fördestapler), so geht die Vergütungsgefahr auf den Besteller über, sobald Fördestapler den Auftraggegenstand an die zur Versendung bestimmte Person übergeben haben.

(3) Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftraggeber übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen von Fördestapler erfolgt.

(4) Ist der Auftragsgegenstand in unsere (Fördestapler) Werkstatt gebracht worden und kommt der Besteller nach vorheriger Mitteilung der Fertigstellung seitens Fördestapler mit der Abholung des Auftraggegenstandes in Verzug, so geht die Vergütungsgefahr für die durchgeführten Arbeiten auf ihn über.

(5) Ist die Leitung vor Abnahme ohne unser Verschulden untergegangen oder verschlechtert worden, so hat uns der Besteller den Preis abzüglich ersparter Aufwendungen zu erstatten.

§ 8 Gewährleistung

Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels der Werkleistung beträgt 1 Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Besteller den Auftragsgegenstand in Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

(2) Ist Fördestapler zur Mangelhaftung verpflichtet, so steht dem Besteller/Auftraggeber zunächst nur das Recht zu, Nachbesserungen zu verlangen. Sind wir zur Nachbesserung nicht bereit, oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die Nachbesserung über uns gesetzte angemessene Fristen hinaus oder verweigern wir die Durchführung der Nachbesserung oder schlägt diese aus sonstigen Gründen Fehl, dann ist der Besteller/Auftraggeber berechtigt, nach Maßgabe des §634 Ziffer 3 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Vergütung zu verlangen.

(3) Mängel sind Fördestapler unverzüglich schriftlich anzuzeigen und möglichst genau zu bezeichnen. Der Anspruch auf Nachbesserung erlischt, wenn der Besteller ohne zuvor Nacherfüllung zu verlangen und ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung von Fördestapler Nachbesserungsarbeiten selber vornimmt.

(4) Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen eines Mangels der Reparaturleistung einen im Verhältnis zum Mangel unangemessenen Teil der Reparaturvergütung zurückzubehalten.

(5) Für eingebaute Neu- oder Austauschteile gelten die Gewährleistungsvorschriften unserer allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

§ 9 Pfandrecht

Fördestapler steht wegen einer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in den Besitz von Fördestapler Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten. Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Soweit ein- oder angebaute Zubehör,-Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich Fördestapler das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor. Einzelheiten hierzu sind in den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Fördestapler geregelt.

§ 11 Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Reparatur- und Montagebedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, die nicht durch die Geltung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen geschlossen wird, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, b.z.w. diese Lücke ausfüllt.

Stand 10/2020